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Ab 25. Jänner ist das Tragen der FFP2-Maske an vielen Orten Pflicht, etwa im Handel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Märkten, in Ordinationen und Spitälern sowie bei Dienstleistern. Zudem soll ab sofort 2 Meter Abstand gehalten werden. Die Masken sind zum Selbstkostenpreis in Supermärkten erhältlich. Wer sich nicht an die neue Maskenpflicht hält, muss mit einer Strafe in der Höhe von 25 Euro rechnen.
Kinder bis zu 6 Jahren sind von der Regelung ausgenommen, Kinder von 6-14 Jahren dürfen weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen dürfen während der Kommunikation auf das Tragen der Maske verzichten. Schwangere dürfen anstelle der FFP2-Maske einen gewöhnlichen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Masken tragen können, sind ebenfalls von der Maskenpflicht ausgenommen. Dazu können etwa Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen, Angststörungen oder mit fortgeschrittener Demenz, Kinder mit ADHS oder Asthma zählen. Diese müssen im Falle einer Kontrolle eine ärztliche Bestätigung bei sich tragen und vorzeigen.
Im Gesundheits- und Pflegeberufen werden wie bisher weiterhin wöchentlich verpflichtende Testungen durchgeführt. Für diese Berufsgruppe gilt neben den Testungen auch die FFP2-Maskenpflicht, wenn Kontakt zu Patienten und Patientinnen besteht.
Diese sind nun zusätzlich für folgende Berufsgruppen vorgesehen:
Die angeführten Berufsgruppen dürfen bei Vorliegen eines Tests anstelle der FFP2-Masken auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen.