Manchmal wird die Pflege durch Verhaltensweisen, die aus einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, resultieren, besonders erschwert. Im Pflegealltag ist dann generell ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit, Geduld und Einfühlungsvermögen erforderlich. Zur Abgeltung dieses erweiterten Pflegebedarfs ist für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ein pauschaler Erschwerniszuschlag vorgesehen.
Änderungen beim Erschwerniszuschlag
Mit 1. Jänner 2023 wurde der Erschwerniszuschlag von 25 auf 45 Stunden erhöht. sodass Pflegegeldbezieher, bei denen der Erschwerniszuschlag schon anerkannt wurde, die Chance auf ein höheres Pflegegeld haben
In Fällen, in denen der Erschwerniszuschlag bereits berücksichtigt wurde, erfolgt die Prüfung, ob sich daraus eine höhere Pflegegeldstufe ergibt, ohne neuerliche Begutachtung. Ausgenommen sind die hohen Pflegegeldstufen (5 bis 7). Hier kann es zu einem neuerlichen Begutachten kommen, wenn die vorhandenen Gutachten nicht ausreichen.
Über die Erhöhung des Pflegegeldes muss ein Bescheid erlassen werden.
Tipp:
Sollte ein solcher Bescheid nicht von Amts wegen ergehen, kann die rückwirkende Erhöhung des Pflegegeldstufe aufgrund der Aufstockung des Erschwerniszuschlags bis zu 31.12.2023 beantragt werden. Die höhere Pflegegeldstufe ist gegebenenfalls rückwirkend ab 1.1.2023 zuzuerkennen. Es empfiehlt sich daher, spätestens bis 31.12.2023 einen formlosen Antrag auf Neubemessung des Pflegegeldes aufgrund Erhöhung der Erschwerniszuschlags rückwirkend ab 1.1.2023 zu stellen, wenn beim Pflegegeld bereits ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt wurde.
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