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Auslandsrückholschutz

Der Auslandsrückholschutz der Johanniter bringt Sie sicher wieder nach Hause.

Als Fördermitglied bei den Johannitern können Sie unseren kostenfreien Auslandsrückholdienst nutzen.

Die Leistungen und Bedingungen des Auslandsrückholdienstes der Johanniter-Unfall-Hilfe wurden aktualisiert. Wenn sie diese Bestimmungen im Urlaub dabei haben, sind Sie im Fall eines Unfalls oder einer Krankheit gleich umfassend informiert und wissen, wie Sie handeln müssen.

  1. Der Johanniter-Auslandsrückholdienst gilt für
    1. aktive und fördernde Mitglieder der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich (Johanniter),
    2. deren Ehegatten oder Lebensgefährten (soweit Letztgenannte der Johanniter-Fördererverwaltung unter gleicher Adresse wie das Mitglied gemeldet sind oder das Zusammenleben durch eine amtliche Meldebestätigung nachgewiesen wird) und
    3. Kinder des Johanniter-Mitgliedes, soweit für sie nach in Österreich geltenden
      Bestimmungen Familienbeihilfe bezogen wird.
  2. Der jeweils geltende jährliche Mitgliedsbeitrag muss entrichtet worden sein.
  3. Der Hauptwohnsitz des Betroffenen ist in Österreich.
  4. Die maximale Auslandsaufenthaltsdauer beträgt drei Monate pro Reise.
  5. Bei dem Betroffenen muss eine Erkrankung oder eine Unfallverletzung vorliegen, die im Ausland eingetreten ist und eine medizinische Heilbehandlung erfordert, in deren Verlauf eine Rückführung medizinisch notwendig wird. Als Ausland gelten alle Länder mit Ausnahme Österreichs und desjenigen Landes, in dem der Betroffene den ständigen Wohnort bzw. Wohnsitz hat.
  6. Die Johanniter führen medizinisch notwendige Rückführungen und ärztlich angeordnete Rettungsflüge (keine Primärrettung) aus dem Ausland zum dem Wohnsitz des Betroffenen nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus durch. Die medizinische Notwendigkeit der Rückholung sowie die Transportfähigkeit des Betroffenen müssen durch Arzt-zu Arzt-Gespräche bestätigt sein. Eine Rückführung ist medizinisch notwendig, wenn am Ort bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet und deshalb eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist. Eine Rückführung wird nur dann durchgeführt, wenn die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung nach Art oder Schwere der Erkrankung bzw. der Unfallfolgen einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigt.
  7. Die Auslandsrückholung gilt nicht für Krisen- und Kriegsgebiete. Insoweit sind die Reiseempfehlungen des österreichischen Außenministeriums maßgebend. Eine Rückholung kann in diesen Fällen nur aus dem sicheren Nachbarland erfolgen, wohin sich der Betroffene auf eigene Kosten transportieren lassen muss.
  8. Kein Anspruch auf Rückholung besteht außerdem
    1. bei Krankheiten und deren Folgen sowie bei Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wurde
    2. bei Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie bei Folgen von Unfällen, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen verursacht worden sind
    3. bei auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen sowie bei Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen
    4. bei Krankheiten, bei denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise auftreten mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde.
  9. Der Betroffene ist verpflichtet, die Johanniter bei den anfallenden Formalitäten nach Möglichkeit zu unterstützen. Außerdem ist der Betroffene verpflichtet, den Johannitern die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbesondere Entbindung von der Schweigepflicht).
  10. Die Rückholung ist unter Angabe der Förderernummer unverzüglich und ausschließlich bei der Johanniter-Alarmzentrale des Auslandsrückholdienstes in Köln anzufordern.
  11. Der Johanniter-Auslandsrückholdienst übernimmt grundsätzlich keine Kosten, die bei Rückholungen des Betroffenen durch andere Organisationen, durch Versicherungen oder sonstige leistungspflichtige Dritte entstehen oder entstanden sind. Auch eine anteilige Übernahme solcher Kosten wird nicht gewährt.

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