Auslandsrückholschutz

Der Auslandsrückholschutz der Johanniter bringt Sie sicher wieder nach Hause.

Als Fördermitglied bei den Johannitern können Sie unseren kostenfreien Auslandsrückholdienst nutzen.

  1. Der JUH-Auslandsrückholdienst gilt für
    1. aktive und fördernde Mitglieder der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich (JUHÖ),
    2. deren Ehegatt:innen oder Lebensgefährt:innen (soweit Letztgenannte der JUHÖ-Mitgliederverwaltung unter gleicher Adresse wie das Mitglied gemeldet sind oder das Zusammenleben durch amtliche Meldebescheinigung nachgewiesen wird) und
    3. Kinder des JUHÖ-Mitgliedes, soweit für sie Kindergeld bezogen wird.
  2. Der jeweils geltende jährliche Mitgliedsbeitrag muss entrichtet worden sein. 
  3. Der Hauptwohnsitz der betroffenen Person ist in Österreich. 
  4. Die maximale Auslandsaufenthaltsdauer beträgt drei Monate pro Reise. 
  5. Bei der betroffenen Person muss eine Erkrankung oder eine Unfallverletzung vorliegen, die im Ausland eingetreten ist und eine medizinische Heilbehandlung erfordert, in deren Verlauf eine Rückführung medizinisch notwendig wird. Als Ausland gelten alle Länder mit Ausnahme Österreichs und desjenigen Landes, in dem die betroffene Person den ständigen Wohnort bzw. Wohnsitz hat.
  6. Die JUH führt medizinisch notwendige Rückführungen und ärztlich angeordnete Rettungsflüge (keine Primärrettung) aus dem Ausland zum dem Wohnsitz der betroffenen Person nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus durch. Die medizinische Notwendigkeit der Rückholung sowie die Transportfähigkeit der betroffenen Person müssen durch Arzt-zu-Arzt-Gespräche bestätigt sein. Eine Rückführung ist medizinisch notwendig, wenn am Ort bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet und deshalb eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist. Eine Rückführung wird nur dann durchgeführt, wenn die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung nach Art oder Schwere der Erkrankung bzw. der Unfallfolgen einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigt. 
  7. Die Auslandsrückholung gilt nicht für Krisen- und Kriegsgebiete. Insoweit sind die Reiseempfehlungen des Auswärtigen Amtes maßgebend. Eine Rückholung kann in diesen Fällen nur aus dem sicheren Nachbarland erfolgen, wohin sich die betroffene Person auf eigene Kosten transportieren lassen muss. 
  8. Weiterhin besteht kein Anspruch auf Rückholung
    1. bei Krankheiten und deren Folgen sowie bei Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wurde
    2. bei Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie bei Folgen von Unfällen, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen verursacht worden sind
    3. bei auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen sowie bei Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen
    4. bei Krankheiten, bei denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise auftreten mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehepartners oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde.
  9. Die betroffene Person ist verpflichtet, die JUHÖ bei den anfallenden Formalitäten nach Möglichkeit zu unterstützen. Außerdem ist die betroffene Person verpflichtet, der JUHÖ die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbesondere Entbindung von der Schweigepflicht). 
  10. Die Rückholung ist unter Angabe der Mitgliedsnummer unverzüglich und ausschließlich bei der JUH-Alarmzentrale des Auslandsrückholdienstes in Köln anzufordern.
  11. Der JUH-Auslandsrückholdienst übernimmt grundsätzlich keine Kosten, die bei Rückholungen der Betroffenen durch andere Organisationen, durch Versicherungen oder sonstige leistungspflichtige Dritte entstehen oder entstanden sind. Auch anteilige Übernahme solcher Kosten wird nicht gewährt.

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